Geltungsbereich

  1. Alle im deutschen Bundesgebiet stattfindenden Kyu- und Danprüfungen im Rahmen des DFJJ unterliegen dieser Ordnung.

  2. Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten als Richtlinien für alle im DFJJ betriebenen Stilrichtungen. Sollte bedingt durch das jeweilige System die eine oder andere Bestimmung nicht sinngemäß anwendbar sein, so ist im Zweifelsfall die Entscheidung des Landesbeauftragten der Bundesgruppe bindend. Im Berufungsfall entscheidet der Präsident des DFJJ oder dessen Stellvertretung endgültig.

Prüfungsumfang

  1. Bindend für die einzelnen Prüfungen ist der in den besonderen Prüfungsprogrammen festgelegte Prüfungsstoff.

  2. Die Landesverbände und Landesgruppen des DFJJ haben das Recht, ihre eigenen Prüfungsprogramme zu erstellen und beim Präsidenten zur Genehmigung einzureichen. Hierbei muss selbstverständlich das allgemeine Niveau eingehalten werden. Abweichungen vom genehmigten Prüfungsprogramm sind nicht zulässig. Als Richtlinie gilt das „bunte Prüfungsprogramm“ der Bundesgruppe, das direkt übernommen werden kann, wenn keine eigene Prüfungsordnung eingereicht wird.

Gültigkeit von Prüfungen

  1. Prüfungen haben nur dann Gültigkeit, wenn die in dieser Ordnung festgelegten Bestimmungen eingehalten werden.

  2. Das Präsidium ist berechtigt, eine Kommission über die Bundesgruppe einzusetzen, die gegebenenfalls Einsicht in die abgelegten Prüfungsunterlagen eines Landes nehmen kann. Jeder Landesverband und jede Landesgruppe ist verpflichtet, über die durchgeführten Kyu- und Danprüfungen lückenlos entsprechende Akten anzulegen. Bei Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen werden die abgelegten Prüfungen nicht anerkannt.

  3. Die Vergabe von Kyu- und Dangraden wird durch den Landesbeauftragten der Bundesgruppe überwacht. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung gegenüber dem Präsidium verantwortlich.

Durchführung von Prüfungen

  1. Ausrichter und Prüfungskommission haben dafür zu sorgen, dass die Prüfungen in einem zweckentsprechenden würdigen Rahmen erfolgen. Belehrungen des Prüflings in Unterrichtsform sollen während der Prüfung unterbleiben. Die Prüfer sind für die ordnungsgemäße Prüfungsdurchführung verantwortlich.

  2. Bei der Prüfung sind nur die von der Bundesgeschäftsstelle herausgegebenen Prüfungslisten, Pässe, Jahressichtmarken und Urkunden zu verwenden. Dieses Material ist rechtzeitig anzufordern zu den jeweils gültigen Kosten.

  3. Für jeden Prüfer ist eine ausgefüllte Liste zu erstellen. Es wird empfohlen, die Urkunden vorbereitend auszufüllen, damit eine Unterzeichnung durch die Prüfer am Prüfungsort möglich ist.

  4. Prüfen kann nur ein Danträger, der eine gültige Prüferlizenz hat:

    1. Die Prüferlizenz muss in den Pass eingetragen sein.

    2. Der Pass muss die gültige abgestempelte Jahressichtmarke enthalten.

    3. Die Mitgliedschaft im Dankomitee muss auf Seite 4 des Passes bestätigt sein.

    4. Der Prüfer muss aktiver Mitarbeiter der Landes- oder Bundesgruppe sein.

    5. Eine genaue Kenntnis der geforderten Prüfungsinhalte sowie der Ordnungen ist erforderlich.

    6. Der Prüfer muss volljährig sein.

    7. Der Prüfer muss aktiv Jiu-Jitsu betreiben.

    8. Der Prüfer soll in seiner Person ein Vorbild für die Prüflinge sein.

    9. Die B-Lizenz berechtigt zur Abnahme von Kyu-Prüfungen.

    10. Die A-Lizenz berechtigt zur Abnahme von Dan-Prüfungen und schließt die Kyu-Prüfungsberechtigung mit ein.

    11. Die Prüferlizenz kann jederzeit entzogen werden, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.

  5. Graduiert werden kann nur, wer:

    1. Am Tag der Prüfung einen gültigen Pass vorlegt.

    2. Die zuletzt abgelegte Prüfung nachweist.

    3. Die Voraussetzungen dieser Ordnung erfüllt.

    4. Währen der Vorbereitungszeit regelmäßig trainiert hat.

Der erworbene Gürtel ist bei allen sportlichen Anlässen zu tragen. Das Recht zum Tragen des neuen Gürtels beginnt erst nach der ordnungsgemäßen bestätigten Eintragung im Budopass und nach Erhalt der betreffenden Urkunde.

Kyu-Prüfungen

  1. Kyu-Prüfungen werden von den Landesverbänden bzw. Landesgruppen durchgeführt mit dem vom Präsidium genehmigten Prüfungsprogramm.

  2. Der 5. und 4. Kyu-Grad kann von einem Prüfer alleine geprüft werden. Ab dem 3. Kyu-Grad sind zwei Prüfer erforderlich, wovon einer einem fremden Verein zugehören muss. Für den 1. Kyu-Grad werden drei Prüfer empfohlen, da es sich hierbei schon um eine sehr umfangreiche Prüfung handelt und auch der Prüfling dadurch mehr motiviert ist.

  3. Kyu-Prüfungen werden von den Vereinen ausgerichtet. Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Beauftragten für das Lehr- und Prüfwesen mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Mitteilung zu machen über:

    1. den Prüfungsort,

    2. das Prüfungsdatum und die Uhrzeit,

    3. die voraussichtliche Anzahl der Prüflinge,

    4. die angestrebten Grade

Prüfer können vorgeschlagen werden.

  1. Hat ein Prüfling in jedem Fach mindestens die Note 5 erreicht, kann er sich der Prüfung zum nächsten Kyu-Grad am gleichen Prüfungstermin stellen. Die Prüfungsgebühr ist dann zu verdoppeln.

  2. Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann er sich nach einer Vorbereitungszeit von vier Wochen erneut der Prüfung stellen.

Dan-Prüfungen

  1. Dan-Prüfungen bis zum 3. Dan können ebenfalls auf Landesebene durchgeführt werden, müssen aber dem Präsidium gemeldet werden. Ab dem 4. Dan erfolgt die Prüfung auf Bundesebene, muss mindestens vier Monate vorher dem Präsidium gemeldet werden, damit eine entsprechende Prüfungskommission zusammengestellt werden kann.

  2. Der Prüfungskommission müssen mindestens drei prüfungsberechtigte Danträger angehören, die den vom Prüfungsteilnehmer angestrebten Dangrad innehaben oder höher graduiert sind. Ausnahmen sind nicht statthaft. Bei Bedarf können Danträger anderer Verbände zugezogen werden in Absprache mit dem Präsidium.

  3. Ein Prüfling kann nicht am gleichen Tag Prüfer sein.

  4. Die Vorbereitungszeiten für die angestrebten Dangrade betragen:
    zum 1. Dan 1 Jahr Mindestalter 18 Jahre
    zum 2. Dan 1 Jahr Mindestalter 19 Jahre
    zum 3. Dan 2 Jahr Mindestalter 21 Jahre
    zum 4. Dan 3 Jahr Mindestalter 24 Jahre
    zum 5. Dan 4 Jahr Mindestalter 28 Jahre
    Der 6. Dan kann nur als Verleihung für besondere Verdienste als Anerkennung bzw. Graduierungsübertragung bei verbandsfremdem Dangrad oder als Ehrendan vergeben werden. Der Ehrendan hat nicht den Status der ersten beiden. Der rot-weiße Gürtel darf nur zu offiziellen Anlässen getragen werden, nicht aber beim Sportbetrieb. Er berechtigt nicht zur Prüfungsabnahme.

  5. Der 6. und höhere Dane können nur durch den Präsidenten der DFJJ vergeben werden, soweit er die Graduierung selbst innehat. Das gilt sinngemäß für alle Danvergaben ohne Prüfung ! ! !

  6. Will der Inhaber eines Ehrendangrades den nächsten Grad mit einer Prüfung erreichen, muss er auch den vorherigen Grad nochmals technisch zeigen.

  7. Dangrade dürfen grundsätzlich nicht übersprungen werden. Hat ein Prüfling nicht bestanden, ist eine Wiederholung erst nach vier Monaten möglich.

  8. Bei Anerkennungen, Verleihungen und Vergaben von Ehrendanen können die Vorbereitungszeiten unberücksichtigt bleiben. Dies liegt im Ermessen des Präsidenten des DFJJ.

Wichtige Besonderheiten

  1. Graduierungsbestätigungen verbandsfremder Institutionen im Budopass des DFJJ sind unzulässig.

  2. Sobald ein Mitglied des DFJJ nicht die gültige Jahressichtmarke ordnungsgemäß abgestempelt in seinem Budopass hat, erlischt automatisch die Mitgliedschaft für dieses Jahr!

  3. Der Präsident des DFJJ hat das Recht, bei einem triftigen Grund (z. B. Bei verbandsschädigem Verhalten, Verletzung der Etikette, arglistiger Täuschung und ähnlichem Fehlverhalten jeder Art) Dangrade abzuerkennen. Das ist auch sinngemäß in den Danurkunden des DFJJ aufgeführt. Die Entscheidung des Präsidenten ist endgültig.

  4. Es gibt keine Verfahrens- und Prüfungsordnung durch die alle Eventualitäten und möglichen Vorkommnisse innerhalb eines Verbandes erfasst werden können. So auch hier. Sollte ein Zweifelsfall entstehen, so ist umgehend Verbindung aufzunehmen mit dem Präsidenten oder dessen Stellvertretung, um eine möglichst unkomplizierte Lösung zu finden. Gegebenenfalls wird eine Ergänzung zu dieser Ordnung erlassen.

Allgemeine Prüfungsgrundsätze für Kyu- Dangrade

  1. Die Prüfer sind berechtigt:

    1. durch Stichproben festzustellen, ob der Prüfling neben dem eigentlichen Prüfungsinhalt für den angestrebten Grad auch noch das Programm zuvor abgelegter Prüfungen beherrscht.

    2. die Prüfung in den Fächern zu verkürzen, in denen der Prüfling durch seine Leistung eine Fortführung entbehrlich erscheinen lässt.

    3. die Partner des Prüflings zu bestimmen.

  2. Die gezeigten Leistungen sind in der Prüfungsliste wie folgt zu bewerten:
    1 Punkt für ungenügende Leistungen
    2 Punkte für mangelhafte Leistungen
    3 Punkte für kaum ausreichend Leistungen
    4 Punkte für befriedigende Leistungen
    5 Punkte für gute Leistungen
    6 Punkte für sehr gute Leistungen

  3. Die erste Kyu-Prüfung erstreckt sich auf das Programm des 5. Kyugrades. Erreicht der Prüfling nicht zwei Drittel, aber zumindest die Hälfte der höchstmöglichen Gesamtpunktzahl, so wird der 6. Kyugrad zugesprochen und durch Pass und Urkunde bestätigt. Bevor diese Entscheidung fällt, sollte der sogenannte „Trainerbonus“ unbedingt berücksichtigt werden bei Prüfungsversagern, die im normalen Training akzeptable Leistungen erbringen. Der Trainer muss dies mit gutem Gewissen bestätigten. Der Trainerbonus wird bei ähnlichen Fällen bis zum 4. Kyu-Grad empfohlen.

  4. Die Warte- und Vorbereitungszeiten für Kyu-Grade sind unbedingt einzuhalten. Sie beträgt vor der ersten Prüfung und zwischen allen weiteren Prüfungen sechs Monate. Es wird dringend aufgrund der gemachten Erfahrungen angeraten, die Vorbereitungszeit auf den 1. Kyu-Grad auf ein Jahr auszuweiten!

  5. Erreicht ein Prüfling in einem Fach nur die Punktzahl 2, bei Vorkenntnissen die Punktzahl 3, so ist bei diesem Prüfungsteilnehmer die Prüfung abzubrechen. Bei mehreren Prüfern ist die Mehrzahl der Prüfer, bzw. die Quersumme in dem Einzelfach entscheidend. Dezimale sind ab- bzw. aufzurunden.

  6. Die Prüfer haben die einzelnen Leistungen unabhängig voneinander zu bewerten und in ihrer Liste durch Unterschrift zu bestätigten. Nachträgliche Korrekturen sind nicht gestattet!

  7. Nach der Beendigung der Prüfung vergleicht der Vorsitzende der Prüfungskommission die Ergebnisse der einzelnen Listen und stellt anhand des Gesamtergebnisses für jeden Prüfungsteilnehmer fest, ob dieser bestanden hat.

  8. Ein Prüfling hat bestanden, wenn er zwei Drittel der höchstmöglichen Punktzahl aller Prüfer erreicht hat.

  9. Nach der Prüfung ist deren Ergebnis bekannt zu geben. Dabei sollte gute Leistungen hervorgehoben werden und die Mängel, besonders wenn sie zu einem Nichtbestehen der Prüfung geführt haben, angezeigt werden.

  10. Die Graduierung wird im gültigen Budopass bestätigt. Eingetragen wird in der jeweils für den erreichten Grad vorgesehenen Spalte der Prüfungstag, die Prüfer in Druckschrift sowie der Stempel und die Unterschrift des Prüfungsvorsitzenden.

  11. Die Urkunden werden in einem „feierlichen Rahmen“ überreicht. Der Prüfungsvorsitzende und die Prüfer gratulieren den bestandenen Prüflingen persönlich in einer angemessenen Zeremonie. Hierbei kann bereits der neue Gürtel übergeben werden. Das Dojo bzw. der Mattenbereich darf nicht durch eventuelle anschließende „Feierlichkeiten“ entweiht werden.

In anderen Verbänden oder Schulen erworbene Kyu- und Dangrade

  1. Verbandsfremde Graduierungen des In- und Auslandes sind grundsätzlich anerkannt, wenn der Jiu-Jitsuka:

    1. den Pass oder eine entsprechende Urkunde eines anerkannten Verbandes vorlegt.

    2. inzwischen Mitglied eines der DFJJ angeschlossenen Vereins wurde.

    3. alle Zweifel ausgeschlossen sind bezüglich der Rechtmäßigkeit, Seriosität und sinngemäßer Übereinstimmung mit der vorliegenden Ordnung.

Die Anerkennung des verbandsfremden Kyu-Grades erfolgt auf Landesebene, wenn sich der Jiu-Jitsuka einer Prüfung zum nächsthöheren Kyu-Grad unterzieht. Besteht der Prüfling, gelten die früheren von verbandsfremder Seite erworbenen Kyu-Grade als anerkannt. Besteht der Prüfling nicht, wird ihm der Kyu-Grad anerkannt, der seinen Leistungen entspricht. Für die nächste Prüfung gilt die vorgeschriebene Vorbereitungszeit.

Die Anerkennung des verbandsfremden Dan-Grades kann nur durch den Präsidenten des DFJJ erfolgen, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese Anerkennung hat zunächst keinen Einfluss auf die Hierarchie, die Struktur und die Ämter innerhalb des DFJJ.

Prüfungsgebühren und Spesensätze

  1. Die Gebühren (Prüfungen, Spesensätze, Lehrerhonorare, Lehrgänge, Pässe, Jahressichtmarken, Urkunden, usw. …) richtet sich nach dem jeweils gültigen Beschluss zwischen den Ländern und der Bundesgruppe. Hierbei sollte unbedingt ein einheitliches Niveau angestrebt werden. In Einzelfällen (z.B. bei ausländischen Dozenten) müssen die Kosten individuell ausgehandelt werden.

  2. Die Prüfungsgebühren sind vor der Prüfung zu entrichten.

Die Lehrgangsgebühren sind vor dem Lehrgang zu entrichten.

Die Jahressichtmarken werden erst nach Überweisung des Betrags auf das Konto:

DFJJ e.V.
Stadtsparkasse Düsseldorf
Konto-Nr.: 1006518805
IBAN: DE36300501101006518805
BLZ.: 30050110
BIC: DUSSDEDDXXX

ausgeliefert.

Das einheitliche Ausbildungsniveau

  1. Ein einheitliches Ausbildungsniveau muss durch die einzelnen individuellen Prüfungsprogramme der Länder gewährleistet sein.

  2. Die Danträger müssen sich deshalb auf Bundeslehrgängen weiterbilden und austauschen. Es ist Aufgabe der Leistungszentren und der Bundestrainer hier entsprechend zu agieren.

  3. Dan-Prüfungen fallen ebenfalls, soweit sie nicht innerhalb der Länder durchgeführt in den Bereich der Bundestrainer. Sie können auch zu Landeslehrgängen angefordert werden. Alle diesbezüglichen Anfragen sind an den Präsidenten des DFJJ zu richten.