§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen
    "Deutscher Fachsportverband für Jiu-Jitsu" (DFJJ)
    Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“

  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

  3. Der Gründungstag des Vereins ist der 25.06.2012.

  4. Der "Deutsche Fachsportverband für Jiu-Jitsu" ist Mitglied der
    Europäischen Ju-Jutsu Union (EJJU)

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, in dem sie den Sport als Breiten– und Freizeitsport auf freiwilliger Grundlage fördert und die Jugendhilfe und das öffentliche Gesundheitswesen fördert.

    Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    • Organisation von überregionalen- und internationalen Lehrgängen

    • Organisation von sportspezifischen Tagungen

    • Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen

    • Beteiligung an Kooperationen, Sportgemeinschaften, Verbänden

    • Bundesweite Dienstleistung für angeschlossene Verbände und Vereinen in Form von Verbandspässe, Jahressichtmarken, Prüfungsurkunden, Prüfungsunterlagen, Führen von Registern

    • Weiterentwicklung der sportlichen und konzeptionellen Strukturen des Jiu-Jitsu

    • die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Deutschen Fachsportverbandes für Jiu-Jitsu dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Deutschen Fachsportverband für Jiu-Jitsu Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Deutschen Fachsportverband für Jiu-Jitsu fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Deutscher Fachsportverbandes für Jiu-Jitsu kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.

  3. Schadensersatzansprüche gegen den Verein erfolgen ausschließlich nach geltendem Recht.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich spätestens bis zum 31.10. wirksam zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Deutschen Fachsportverbandes für Jiu-Jitsu erfolgen; die Entscheidung trifft der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.

 

§3 Beiträge

Die Beiträge der Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt. Die Beiträge können für aktive und passive Mitglieder unterschiedlich hoch sein.

 

§4 Aufbau des DFJJ

      • Präsident

      • Vorstand

      • Mitgliederversammlung

      • Beirat

 

§5 Organe des Deutscher Fachsportverbandes für Jiu-Jitsu

Organe sind die Mitgliederversammlung, Vorstand, Präsident, Beirat. Organmitglieder sind von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

 

§6 Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt wenigstens alle vier Jahre zusammen und zwar jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die satzungsmäßig vorgeschriebenen Neuwahlen für den Vorstand stattfinden müssen. Sie wird nach Vorbereitung durch den Vorstand von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen einberufen; zur Fristenwahrung genügt die Aufgabe zur Post.

  2. Darüber hinaus kann der Vorstand aus besonderen Anlässen außerordentliche Mitgliedersammlungen einberufen. Er ist verpflichtet, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird. Sie wird nach Vorbereitung durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen einberufen; zur Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post.

  3. Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten entscheiden. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

    1. den Geschäftsbericht

    2. den Kassenbericht und den Kassenprüfbericht

    3. die Entlastung des Vorstandes

    4. die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern

    5. die Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin

    6. die Änderung der Satzung

    7. die Bildung von Zweigvereinen

    8. Prüfungsordnungen

    9. Beitragsordnungen

    10. die Auflösung des Deutscher Fachsportverband für Jiu-Jitsu

  1. Jede nach § 6 Abs. 1 und 2 einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Werden der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abberufen, so muss die Mitgliederversammlung gleichzeitig einen neuen Vorstand oder ein neues Mitglied wählen. Kann keine der Kandidatinnen oder der Kandidaten die erforderliche Mehrheit auf sich vereinigen, bleiben der Vorstand oder die einzelnen Mitglieder bis zu einer Neuwahl im Amt.

  2. Die oder der Vorsitzende - im Falle der Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzende - führt den Vorsitz. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. Ein Mitglied des Vorstandes fertigt ein Beschlussprotokoll, das von der oder dem Vorsitzenden und ggf. von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

§7 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören die in der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählten Vorstandsmitglieder an. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

    • der Präsidentin oder dem Präsidenten

    • der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden

    • der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die oder der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende ist jeweils einzelvertretungsbefugt.

  1. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  2. Zeichnungsberechtigt für Geldanlagen sind die oder der 1. Vorsitzende, die Kassiererin oder der Kassierer.

     

§8 Präsident

Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dieser repräsentiert den Deutschen Fachsportverband für Jiu-Jitsu“ nach außen und auf internationalen Ebenen. Für das Amt des Präsidenten ist es erforderlich eine Graduierung ab dem 7. Dan der EJJU inne zu haben und über eine langjährige internationale Reputation im Jiu-Jitsu zu verfügen

 

§9 Beirat

Der Beirat wird aus den Landesverbänden des DFJJ und den nicht gebunden Vereinen gebildet. Der Beirat berät den Vorstand sowie den Präsidenten in allen Fragen des DFJJ.

 

§10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für vier Jahre eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer. Kassenprüferinnen und Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

  2. Die Kassenprüferin oder der -prüfer hat mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen.

  3. Der Vorstand ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist dem erweiterten Vorstand ein abschließender Kassenprüfbericht vorzulegen. Alle vier Jahre, und zwar anlässlich der Neuwahl des Vorstandes, ist der Mitgliederversammlung ein Kassenbericht vorzulegen, der die Grundlage für die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bildet.

 

§12 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen an die Elterninitiative Kinderkrebsklinik e.V. Bunzlauer Weg 31, 40627 Düsseldorf, eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Vereinsregisternummer: 5841 vom 16.01.1980, gezahlt.

  1. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.

     

§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige empfohlene Satzungsänderungen durch das Registergericht oder das Finanzamt zur Erlangung der Eintragung im Sinne des Gesetzes durchzuführen.